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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: 14 U 152/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 823
Zur Abwägung der Pflichten eines Fischteichbesitzers, für einen ausreichenden Wasserabfluss zu sorgen, und eines Bauträgers, die Entwässerung nicht nur in den Fischteich zu leiten sondern fürsorglich auch in das öffentliche Kanalnetz.

SchlHOLG, 14. ZS, Urteil vom 12. Mai 2000, - 14 U 152/98 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 12. Mai 2000

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

Klägerin und Berufungsbeklagte,

hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - das Urteil des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.291,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Dezember 1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 %. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin und die Beklagte je 51.291,20 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von noch 102.582,39 DM geltend.

Sie errichtete 1994 als Generalunternehmerin im Auftrag der Bauherrengemeinschaft Parkhotel A in A ein Hotel, welches kurz vor seiner Fertigstellung am 13. Dezember 1994 von einem Wasserschaden betroffen wurde.

Auf dem der Beklagten gehörenden Nachbargrundstück befinden sich Fischteiche. Die Baugenehmigung für das Hotel sah vor, dass zur Aufrechterhaltung des Wasserhaushaltes dieser Teiche das Oberflächenwasser dorthin einzuleiten war. Mit der Anwartschaftsberechtigten für das Hotelgrundstück, der Firma G, hatte die Beklagte unter dem 20. Dezember 1993 einen notariell beurkundeten Vertrag geschlossen, mit dem die Beteiligten die Wassereinleitung regelten. Die Klägerin errichtete ein entsprechendes Einlaufbauwerk. Die Unterkante Rohr im Scheitelpunkt der Ablaufleitungen betrug 39,01 m NN, während der Teich eine Sollhöhe von 38,53 m NN (= Ablaufkante Mönch) hatte. Nach mehrtägigen Regenfällen stieg der Wasserspiegel des Teiches am 13. Dezember 1994 um ca 1,5 m und überstieg damit die Ablaufleitung des Hotelkomplexes um ca. 1 m. Dadurch kam es zu einem Rückstau in der Entwässerungsleitung, der dazu führte, dass sich das Wasser auf den wasserundurchlässigen Bodenschichten des Hotelgrundstücks aufstaute und in die dagegen nicht gesicherten Kellerräume des Hotels eindrang.

Die Klägerin hat vorgetragen, zum Aufstauen der Teiche sei es dadurch gekommen, dass der Rechen vor dem Ablauf der Teiche durch Laub und Geäst verstopft gewesen sei. Die Beklagte habe ihre Unterhaltungspflicht nicht ausreichend wahrgenommen und sei deshalb zur Erstattung des entstandenen Schadens verpflichtet. Wegen des ursprünglich geltend gemachten Mehrwertsteueranteils hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und sodann beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 102.582,39 nebst 8,25 % Zinsen seit dem 13.12.1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegengehalten, dass die Verletzung des Eigentums der Parkhotel A GbR nicht auf einem Handeln der Beklagten beruhe. Sie habe im Verhältnis zu ihrem Nachbarn keine Pflicht zur Wartung der Teiche gehabt. Unabhängig hiervon sei diese Wartung aber ordnungsgemäß erfolgt. Die Brüder H hätten Styropor und Plastikplanen von dem Ablaufgitter entfernt, die von der Baustelle der Klägerin gestammt hätten.

Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme zum Zinsanspruch - durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen wird, nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen und nach Vernehmung der Zeugen B, R, J und H H sowie W stattgegeben.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie folgendes geltend macht:

Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Unabhängig davon bestehe ein Schadensersatzanspruch nicht. Nach dem Bodengutachten des Sachverständigen sei eine rückstausichere Einleitung des Wassers erforderlich gewesen. Für den Fall, dass das Rückstauventil in Aktion trete, hätte eine zusätzliche Abflußmöglichkeit bestehen müssen, entweder durch Ableitung in das Sielsystem oder in den Schloßteich. Darüber hinaus wären bei dem Hotelbau wasserdruckhaltende Maßnahmen erforderlich gewesen. Auch dann wäre das Wasser nicht eingedrungen. Durch die Beweisaufnahme sei zudem nicht bewiesen, dass die Beklagte Unterhaltungspflichten schadenskausal und schuldhaft verletzt habe. Vor allem sei aber zu berücksichtigen, dass es auch bei regelmäßiger Wartung zum Ansteigen des Wasserspiegels deswegen kommen könne, weil der Mönch das Wasser nur begrenzt abführen könne, da der Querschnitt des Wasserrohrs zu klein sei. Der starke Wasseranfall habe die Kapazität überschritten. Die Schadenshöhe stellt die Beklagte nunmehr streitig und erhebt hilfsweise den Einwand des haftungsverdrängenden Mitverschuldens.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die tenorierten Klagansprüche abzuweisen, hilfsweise ihr Vollsteckungsnachlaß zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält entgegen, der von ihr erstellte Einlauf sei ausreichend gewesen. Er habe 1 m über dem Auslaufbauwerk gelegen. Der Baugrund aus wasserdichtem Lehm habe eine sogenannte weiße Wanne nicht erforderlich gemacht, weil Grundwasser oder drückendes Wasser nicht vorhanden gewesen seien. Unschädlich sei auch, dass die Wandaußenbeschichtung des Kellers gefehlt habe. Für die Unterhaltungspflicht der Beklagten gebe es eine vertragliche Regelung. Sie habe unter dem Eindruck lang andauernder Regenfälle das Ansteigen des Teiches bemerkt und hätte reagieren müssen. Ein weiterer Ablauf sei nicht notwendig gewesen. Das werde ein Sachverständiger bestätigen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat gemäß dem hiermit einbezogenen Beweisbeschluß vom 17. Dezember 1999 durch Vernehmung der Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokollniederschrift vom 25. Februar 2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach der im Original vorgelegten Abtretungserklärung vom 06.12.1996 steht fest, dass die Parkhotel A GbR ihre Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher des Wasserschadens vom 12. zum 13. Dezember 1994 an die Klägerin abgetreten hat, soweit diese die Schäden gem. der Schadensaufstellung vom 13. März 1995 beseitigt hat. Hierbei handelt es sich um folgende Schäden:

1. Trocknungsarbeiten 54.864,20 DM 2. Bodenbelagsarbeiten 24.323,14 DM 3. Malerarbeiten 14.000,00 DM 4. Fliesenarbeiten 5.621,28 DM 5. Thermografie 1.200,00 DM 6. Fuhrbetrieb 353,77 DM 7. Lohnstunden Klägerin 2.220,00 DM Summe 102.582,39 DM.

Die von der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretung erhobenen Bedenken sind unbegründet.

Der Unterzeichner dieser Abtretungserklärung, der Kaufmann F, war der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Parkhotel A GbR. Das läßt sich mit ausreichender Sicherheit aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1999 vorgelegten Unterlagen entnehmen. Herr K ist am 7. Oktober 1994 ausweislich des vorgelegten Protokolls von der im Büro des Treuhänders Dr. M tagenden Gesellschafterversammlung zum Geschäftsführer ab 01.01.1995 bestellt worden. Der Treuhänder hat mit dem als Anlage 20 zu dem Schriftsatz vorgelegten Schreiben vom 1. Dezember 1999 auch ausdrücklich bestätigt, dass Herr K im Dezember 1996 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer gewesen sei. Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel, dass die Unterschrift des Kaufmanns K unter der Abtretungserklärung nach § 714 BGB ausreichend war.

Die Schloßhotel A, bzw. nach Umbenennung Parkhotel A GbR war die durch den Wasserschaden Geschädigte. Dem steht nicht entgegen, dass sie zum Zeitpunkt des Schadensfalles noch nicht als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen war. Denn sie hatte ein dingliches Anwartschaftsrecht, was sich aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. September 1999 vorgelegten Grundbuchauszug herleiten läßt. Gemäß der am 17. Juni 1993 eingetragenen Vormerkung hatte die Firma G einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums gegen den kurz vorher eingetragenen Grundstückseigentümer G. Der vorgemerkte Anspruch ist ausweislich des vorgelegten Grundbuchauszuges hinsichtlich eines ca. 7.500 qm großen Trennstücks gemäß Eintragung vom 28. März 1994 an die GbR abgetreten worden.

Das im Zeitpunkt des Wasserschadens am 13. Dezember 1994 bestehende dingliche Anwartschaftsrecht genießt denselben Schutz wie das Vollrecht nach § 823 BGB (Palandt- Thomas, BGB, 28. Aufl., Rn. 12 zu § 823).

An dem der GbR entstandenen Schaden ändert auch § 644 BGB nichts. Zwar trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes, die hier erst am 23. Dezember 1994 nach dem Eintritt des Wasserschadens erfolgte. Der Schaden kam aber aus der Sphäre des Bestellers, nämlich der Parkhotel Ahrensburg GbR, so dass sich die Auftragnehmerin, also die Klägerin, auf § 645 BGB berufen könnte.

Die Aktivlegitimation der Klägerin wird ferner nicht dadurch berührt, dass der Schadensersatzanspruch im Umfange der Versicherungsleistung in Höhe von 50.000 DM an die Versicherung übergegangen ist.

Diese hat die Leistung als Versicherer der Klägerin an die Parkhotel A GbR erbracht. Insoweit ist die Klägerin aufgrund der Ermächtigung der Versicherung vom 12. März 1997 berechtigt, auch im Umfange der Versicherungsleistung von 50.000 DM die Schadensersatzforderung gegen die Beklagte geltend zu machen. Das für die Prozeßstandschaft notwendige Eigeninteresse der Klägerin ist mit den Händen zu greifen. Denn es geht dabei unter anderem um die eigene Verantwortlichkeit der Klägerin im Verhältnis zur Parkhotel A GbR für die Verursachung des Schadens. Aus dem Schreiben der Versicherung ist zu entnehmen, dass die Klägerin auch Zahlung an sich verlangen kann.

In der Sache steht ihr ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 398, 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in erster Linie auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. Allerdings hat sich die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen zu lassen, weil sie es unterlassen hat, von vornherein einen Notablauf vorzusehen und herzustellen, so dass die Entwässerung des Hotelgrundstücks auch dann gewährleistet blieb, wenn der Teich kein Wasser mehr aufnehmen konnte. Die Verschuldensquote ist bei Abwägung aller Umstände mit 50 % zu bemessen. Insgesamt ist danach ergänzend folgendes auszuführen:

Die Beklagte hat unter Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht den eingetretenen Wasserschaden verursacht. Denn sie hatte zu gewährleisten, dass bei starkem Wasseranfall das Wasser aus ihren Fischteichen ablaufen konnte. Sie war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unterhaltungspflichtig. Insoweit hat die Beklagte Bedenken auch nicht mehr geltend gemacht. Gegen die Unterhaltungspflicht hat sie verstoßen, weil sie keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, dass das Wasser ungehindert durch den sogenannten Mönch abfließen konnte.

Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht ebenso wie nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest, dass die Ursache für das Ansteigen des Teichwassers darin lag, dass der Abfluß, der sogenannte Mönch, verstopft war und ein ungehindertes Abfließen des Wassers nicht mehr möglich war.

Ein unzureichender Querschnitt der abführenden Wasserleitung scheidet demgegenüber als Ursache aus.

Insoweit bedarf es keiner Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Zwar mag es theoretisch denkbar sein, dass Wasser in so großen Mengen in die Fischteiche der Beklagten fließt, dass der Teichwasserspiegel ansteigt, obwohl so viel Wasser wie möglich durch den Mönch abgeführt wird, weil der Querschnitt des Rohres nicht mehr Wasser durchläßt. Solche Umstände haben hier aber nicht vorgelegen. Denn fest steht, dass der Ablauf verstopft war und dass der Wasserpegel nach Beseitigung der Verstopfung rasch gesunken ist, so dass auch die Beklagte im ersten Rechtszug in erster Linie geltend gemacht hat, dass typische Bauabfälle wie Styropor, Plastikreste und Pappen vom Bauvorhaben der Klägerin das Fanggitter des Mönchs zugesetzt hätten.

Der Zeuge J H hat vor dem Landgericht bekundet, dass das Wasser frei abgelaufen sei, nachdem er den Mönch vom Unrat befreit habe. Vor dem Senat hat er zwar ebenfalls ausgesagt, dass das Wasser auf der anderen Seite förmlich aus dem Rohr geschossen sei, zugleich hat er aber nunmehr die Einschränkung gemacht, dass er vor der Reinigung den Ablauf nicht kontrolliert habe. Das erscheint nicht glaubhaft, wenn man davon ausgeht, dass die Reinigung für ihn sehr aufwändig war und kaum in Angriff genommen worden wäre, wenn genügend Wasser durch das Rohr abgeflossen wäre.

Der Zeuge H H hat ebenfalls vor dem Senat nur bekundet, dass das Wasser wieder einwandfrei abgelaufen sei, nachdem er an dem Mönch "herumgestochert" habe. Der Eindruck, dass sein bloßes "Herumstochern" schon den entscheidenden Erfolg gehabt haben könnte, ist jedoch falsch. Vielmehr steht fest, dass es sein Bruder J H war, der die eigentlichen Reinigungsarbeiten letztlich durchführte. Vor dem Landgericht hat H H ausdrücklich bekundet, dass der Ablauf für die vorhandenen Wassermassen etwas gedrosselt gewesen sei. Nach getaner Arbeit hätten sie dann festgestellt, dass wesentlich mehr Wasser abgeflossen sei. Das zeigt, dass andere Ursachen als die Verstopfung des Mönchs ernstlich nicht in Betracht kommen.

Auch die Beklagte hat noch auf Seite 19 ihrer Berufungsbegründung vom 29. Dezember 1998 darauf hingewiesen, dass das Fanggitter vor dem Mönch in den Stunden vor dem Ansteigen des Teichwasserpegels zugesetzt gewesen sei. Auf den zu gering bemessenen Rohrquerschnitt hat sich die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1999 berufen. Das findet sich dann auch in der Aussage des Zeugen J H vor dem Senat wieder.

Der gesamte Streit der Parteien darüber, ob der Mönch durch Bauabfälle usw. oder durch Geäst und ähnliches zugesetzt worden ist, erklärt sich demgegenüber aber gerade daraus, dass für alle Beteiligten am Anfang klar war, dass die Verstopfung des Mönchs ursächlich für das Ansteigen des Teichwassers war. Hierfür sprach und spricht, dass die Beseitigung der Verstopfung dazu führte, dass der Wasserpegel rasch sank.

Dass zwischen dem Fanggitter und dem Deckel des Mönchs ein Freiraum war, durch den das Wasser theoretisch hätte abfließen können, steht der Annahme der Verstopfung nicht entgegen. Das folgt schon daraus, dass die Verstopfung durch große Gegenstände verursacht wurde, mag es sich dabei um Bauabfall oder Geäst gehandelt haben. Diese haben letztlich zu einem Zusetzen des Mönchs geführt, wobei es in dem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, woraus das Material bestand. Die Zeugen B und W haben dazu letztlich keine sachdienlichen Angaben machen können. Der Zeuge B hat nur bekundet, Herr W habe ihm gezeigt, dass er aus dem Mönch Gestrüpp und Laub entfernt gehabt habe, das dann auf der Böschung gelegen habe. Man habe erkennen können, dass dieses Gestrüpp und Laub frisch aus dem Wasser geholt worden sei. Es hätten auch einige Styroporbrocken dabei gelegen. Einige hätten auf dem Wasser geschwommen. Er könne nicht sagen, ob diese Teile den Mönch verstopft hätten.

Der Zeuge W hat bekundet, dass er den Mönch nicht gefunden habe. Er habe auch nicht versucht, Dinge, die sich vor dem Ablauf des Mönchs festgesetzt hätten, zu entfernen. Er sei überhaupt nicht an den Mönch herangekommen. Er habe mit dem Stock und mit der Hand teilweise Blätter und Äste, die auf dem Teich geschwommen hätten, zur Seite auf die Böschung geschoben. Er habe nicht gesehen, dass Styroporteile, Plastik u. ä. auf dem Wasser geschwommen hätten.

Beseitigt worden ist die Verstopfung wie oben dargelegt, von dem Zeugen J H, der nach Feierabend um 15.30 Uhr zu den Fischteichen hinausgefahren war. Mit seiner Wathose versehen, konnte er zu dem Mönch gelangen und mit einer Harke die Verstopfung vor dem Fanggitter entfernen. Die Zeugen Wend und Brandes waren dabei nicht zugegen.

Sowohl die von dem Zeugen H erwähnten Plastikteile und Styroporblöcke wie auch das von der Klägerin als Verstopfungsursache behauptete Geäst waren dazu geeignet, nicht nur das Fanggitter, sondern auch den Zwischenraum zwischen dem Einlaufgitter und dem Deckel des Mönchs so zu verstopfen, dass das Wasser nicht mehr ungehindert abfließen konnte.

Die Beklagte hat gegen ihre Pflicht verstoßen, für einen ungehinderten Wasserablauf zu sorgen. Da der objektive Pflichtenverstoß feststeht, hat die Beklagte die Beweislast dafür, dass sie die Verstopfung nicht zu vertreten hat (Palandt-Thomas, BGB, Rd-Nr. 61 zu § 823). Sie ist insoweit beweisfällig geblieben. Mit Recht hat das Landgericht ihre Behauptung als unbewiesen angesehen, dass sie ihrer Reinigungspflicht dadurch genügt habe, dass die Zeugen H den Mönch fast täglich gereinigt hätten.

Auch die vom Senat wiederholte Beweisaufnahme hat dafür nichts ergeben. Die gegen die Zeugen Jens und H H insoweit bestehenden Glaubwürdigkeitsbedenken konnten nicht ausgeräumt werden. Sie sind im Gegenteil weiter dadurch verstärkt worden, dass der Zeuge J H bekundet hat, er habe das Protokoll seiner erstinstanzlichen Beweisaufnahme von niemandem bekommen. Diese Aussage war in verfälschender Weise jedenfalls unvollständig, wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge H H eingeräumt hat, dass er die schriftlichen Aussagen von der Vernehmung vor dem Landgericht gesehen habe, und zwar nicht seine eigene, sondern die von seinem Bruder und irgendeinem Bauleiter. Er habe ein paar Sachen davon durchgelesen. Diese Unterlagen habe er vor einigen Wochen von Frau V erhalten. Er habe sie mit zum Termin genommen. Er und sein Bruder seien zusammen zum Termin gefahren. Sein Bruder sei der Fahrer gewesen. Er habe die Unterlagen während der Fahrt gelesen und habe seinem Bruder die Aussage von irgendeinem Bauleiter vorgelesen. Ob das so war, oder ob er nicht auch die Aussage des Bruders verlesen hat, ist jedenfalls zweifelhaft geblieben. Fest steht danach aber, dass die Beklagte dem Zeugen die Protokollniederschrift zum 19. Juni 1998 zur Verfügung gestellt hatte und dass der Zeuge während der Fahrt seinem Bruder hieraus vorgelesen hat. Das hätte der Zeuge J H auch ungefragt weiter offenbaren müssen. Da der Zeuge H H seine eigene Aussage aus dem Protokoll vom 3. Juli 1998 nicht erhalten hatte, wird erklärlich, warum seine Aussage vor dem Senat so deutliche Abweichungen zu seiner landgerichtlichen Aussage aufweist. Das berührt zwar nicht zwingend seine Glaubwürdigkeit, wohl aber die Glaubhaftigkeit seiner Angaben vor dem Senat, da nicht nachvollziehbar ist, warum seine Erinnerung jetzt so viel besser sein sollte, als sie vor dem Landgericht war. Es verbleiben nachhaltige Zweifel daran, ob der Zeuge überhaupt in der Lage ist, seine Erinnerungsfähigkeit kritisch selbst zu überprüfen. Unter diesen Umständen verbleiben insgesamt auch Zweifel, ob die Zeugen H, wie es gerade bei starken Niederschlägen notwendig gewesen wäre und auch von dem Zeugen J H für erforderlich gehalten wurde, den Ablauf der Fischteiche regelmäßig warteten. Ebenso ist es fraglich, dass die Verstopfung durch Bauabfälle verursacht wurde, da es nahe gelegen hätte, diese den Mitarbeitern der Klägerin zu zeigen, wenn Anlaß zu der Annahme bestand, dass sie vom Hotelgrundstück stammten.

Ist danach die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zunächst begründet, so greift ihr Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB mit der Folge durch, dass eine Quote von 50 : 50 für den Schaden zugrundezulegen ist.

Denn der Klägerin ist vorzuwerfen, dass sich ihre Planung nicht von vornherein auf eine Hilfsentwässerung in das öffentliche Kanalnetz erstreckte, wie es nach dem Schadenseintritt umgesetzt worden ist.

Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung vom 29. Dezember 1998 auf Seite 6 zutreffend ausgeführt, dass die Parteien im Wege von § 288 ZPO unwiderrufenes Einvernehmen darüber erzielt hätten, dass die Regen- und Dränwasserausläufe anfänglich mit Rückschlag- bzw. Rückstauventilen ausgestattet gewesen seien. Zwar habe der Zeuge B behauptet, bis zu dem streitigen Schadensfall seien Rückstauventile nicht vorhanden gewesen, aber von dieser Angabe sei schon deshalb nicht auszugehen, weil die Klägerin sich dieses Vorbringen nicht zu eigen gemacht habe. Folglich bleibe es bei der Feststellung, dass die RW- und Drän-Einläufe in die Teichanlage der Beklagten anfänglich mit Rückschlagventilen ausgestattet gewesen seien mit der Folge, dass Teichwasser nicht über das Entwässerungssystem des Hotelgrundstücks habe vordringen können.

Hiervon ist auszugehen, selbst wenn die Beklagte nunmehr behauptet, dass die Rückstauventile nicht vorhanden gewesen seien. Auch im Verhältnis zur Beklagten ist insoweit von Geständniswirkungen des Geständnisses nach § 288 ZPO auszugehen, da die Beklagte keines der Merkmale für die Widerrufsmöglichkeit nach § 290 ZPO substantiiert hat. Es ist nicht erkennbar, worauf ihr neuer Vortrag beruht, dass die Rückschlagventile doch nicht vorhanden gewesen seien.

Unabhängig davon steht jedenfalls fest, dass Teichwasser nicht in das Entwässerungssystem des Hotelgrundstücks gelangt ist. Die Ursache des Wasserschadens liegt allein in der Tatsache begründet, dass das Hotelgrundstück wegen des hohen Wasserstands der Teichanlage nicht entwässert werden konnte. Unerheblich ist, ob und ggf. welche Absprachen die Parteien über das Einlaufbauwerk getroffen haben. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte insoweit über irgendeine Sachkunde verfügte. Entscheidend ist, dass die Klägerin aus dem Bodengutachten herleiten konnte, dass das Hotelgrundstück einen bindigen Untergrund hatte, auf dem sich Niederschlagswasser stauen konnte. Schon in diesem Gutachten wies der Sachverständige darauf hin, dass das anfallende Dränwasser rückstausicher abzuleiten sei. Darauf hat der Sachverständige, der Sachbearbeiter aus dem Büro D, in seinem Schreiben vom 26. Januar 1994 an die Klägerin noch einmal hingewiesen. Er hat betont, dass der Anschluß an die Vorflut rückstausicher auszuführen sei. Das bedeutet aber, dass die Klägerin für den Fall des Rückstaus auch eine andere Entwässerungsmöglichkeit hätte vorsehen müssen. Das ergibt sich schon nach den Denkgesetzen, so dass es überflüssig ist, hierzu ergänzend einen Sachverständigen zu befragen. Wenn klar war, dass der Anschluß an die Vorflut rückstausicher auszuführen war, so war auch klar, dass ein Rückstau in Betracht kommen konnte und dass für diesen Fall keine Entwässerungsmöglichkeit gegeben war, wenn nur die Entwässerung in die Teichanlage bestand.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte allerdings weiter darauf, dass die sich aus dem Bodengutachten ergebenden Stauwassergefahren Anlaß hätten sein müssen, gegen zusätzlich drückendes Wasser besondere Vorkehrungen zu treffen. Insoweit weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich für drückendes Wasser im eigentlichen Sinne keine Anhaltspunkte aus dem Gutachten ergeben. Im Gegenteil war bei der ordnungsgemäßen Abführung des anfallenden Oberflächenwassers keine begründete Sorge mehr, dass mit drückendem Wasser gerechnet werden mußte.

Der Gesamtschaden beträgt nach der Schadenszusammenstellung 102.582,39 DM. Soweit die Beklagte die Schadenshöhe erstmals im Berufungsrechtszug bestreitet, ist dieses Bestreiten als zu pauschal und unsubstantiiert anzusehen, um dem weiter nachgehen zu können. Im einzelnen ist dazu folgendes hervorzuheben:

1. Trocknungsarbeiten 54.864,20 DM

Die Beklagte hat nunmehr die von der Beklagten vermißten Rapporte vorgelegt, so dass die wegen der Höhe bestehenden Einwände ausgeräumt worden sind.

2. Bodenbelagsarbeiten 24.323,14 DM

Dazu trägt die Beklagte nunmehr vor, dass dieser Schadensposten nur hingenommen werden könne, wenn feststehe, dass die Arbeiten gleichsam doppelt gemacht worden seien. Dafür liege nichts vor. Das Gegenteil ergibt sich jedoch schon aus der Klage und aus der Rechnung, in der im einzelnen aufgeführt wird, dass PVC und Teppichboden herausgerissen und wieder verlegt werden mußten. Dass es dafür einen anderen Grund als den Wasserschaden gegeben haben könnte, ist nicht ersichtlich.

3. Malerarbeiten 14.000,00 DM

Entsprechendes gilt für die Malerarbeiten. In der Rechnung ist ausdrücklich aufgeführt worden, dass der Betrag für die Beseitigung sämtlicher Durchfeuchtungsschäden angefallen ist. Zugrunde gelegt wurden dabei Pauschalpreise, wobei die Beklagte nichts dafür vorgetragen hat, dass angesichts der im einzelnen aufgeführten Räume diese Preise unangemessen seien. Dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte, so dass der Teilbetrag auch schon im Rahmen von § 287 ZPO als angemessen anzusehen ist.

4. Fliesenarbeiten 5.621,28 DM

Auch dazu ergibt sich bereits aus der Rechnung, dass es sich bei den Fliesenarbeiten zum einen um ein durch das Wasser abgelöstes Glasmosaik und zum anderen um die Ausbesserung von Bodenfliesen handelte, die ausgebessert werden mußten, da zur Trocknung (und wohl auch zur Untersuchung der Schadensursache) 75 cm große Löcher in den Bodenbelag gestemmt wurden.

5. Thermografie 1.200,00 DM

Dieser Schadensposten hängt unmittelbar mit dem Wasserschaden zusammen und beruht darauf, dass Untersuchungen vorzunehmen waren.

6. Schmutzwasserpumpe 353,77 DM

Das gilt entsprechend für die Schmutzwasserpumpe. Dass deren Einsatz notwendig war, ist mit den Händen zu greifen.

7. Lohnstunden Klägerin 2.220,00 DM

Auch die eigenen Lohnstunden hat die Klägerin bereits mit der Klage schlüssig dargelegt, ohne dass die Beklagte darauf substantiiert eingegangen ist. Sie hat darüber hinaus einen Tagelohnnachweis vom 15. Dezember 1994 vorgelegt. Unter diesen Umständen bestehen keine Bedenken, die im einzelnen nachgewiesenen Beträge nach § 287 ZPO zugrunde zu legen.

50 % des Schadensbetrages von 102.582,39 DM ergibt den Betrag von 51.291,20 DM, der nach Maßgabe der §§ 849, 246 BGB zu verzinsen ist.

Ende der Entscheidung

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